§ 23 StVO Absatz 3

Kleines aber feines Fundstück… ich zitiere aus oben genanntem Paragraphen der StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – Absatz 3:

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Ok, ich scheint mir begreifbar, dass freihändiges Fahren – bei aller akrobatischen Eleganz – oder Festhalten an anderen Fahrzeugen – wenn auch energiesparend – nicht unbedingt der Sicherheit zugute kommen. Aber wenn ich die gewählte Formulierung wörtlich nehme, darf ich beim Betreiben eines Motorrads nicht einmal zum Anhalten meine ach so gebeutelten Füße von den Pedalen nehmen… wie in Herrgotts Namen soll ich denn bitte – auch auf einer gut ausgebauten, vorbildlich sauberen und trockenen Straße – ein Motorrad anhalten, ohne die Füße von den Fußrasten zu nehmen?!?

Das dürfte dann doch die motorischen Fähigkeiten der meisten Fahrer – wie auch die meinen – übersteigen… auch das – hin und wieder auf langen Fahrten durchaus angenehme – Strecken der Beine ist somit also verboten…

Nur mal eben so…

lg

Marc

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