Google will also ne Perso-Kopie…

UPDATE 1.06.2014

Google hat offenbar reagiert und den entsprechenden Passus geändert. Es heisst dort jetzt „…eine Kopie eines Sie identifizierenden Dokuments…“ was nun durchaus weiter gefasst ist. Zusätzlich wird explizit darauf hingewiesen, dass alle nicht zur Identifizierung nötigen Informationen geschwärzt werden können und die Datei nach einem Monat bei google gelöscht wird, „sofern gesetzlich nichts Anderweitiges geregelt ist“. Wäre interessant, da jetzt mal die Hintergründe zu erforschen, ob es wohl Aufbewahrungspflichten für sowas gibt…

Dennoch dürfte der Artikel interessant bleiben, es gibt ja immer noch genug Anlässe, wo man nach Ausweiskopien gefragt wird…

ORIGINALBEITRAG:

Hach wie schön, Google hat auf das EU-Urteil zur Linklöschpflicht reagiert und ein Formular eingerichtet, mit dem eine Linklöschung beantragen kann. Name, ausführliche Begründung etc. muss natürlich beigefügt werden und… oh Wunder… eine gescannte Kopie des Personalausweises. (zumindest habe ich das heute so im Radio gehört)

Nu ist das ja erstmal nicht weiter besonders, ich meine, viele fordern ja sowas. Das wollte ich dann doch zum Anlass nehmen, hier mal meine laienhafte Meinung zum Besten zu geben…

Die lautet ungefähr wie folgt:

Haben die eigentlich alle ein Ei am wandern und keine Rechtsabteilungen?!?!

Jupp. Richtig gehört.

Es gibt in unserem Land das so genannte PAuswG oder in Langform Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG).

In diesem kleinen Pamphlet ist unter anderem festgehalten, in welcher Form Daten von Personalausweisen erhoben werden dürfen, nämlich in §14:

§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Ich möchte speziell auf das Wörtchen „ausschliesslich“ hinweisen, das sich da oben findet. Das heisst JEDE andere Form der Erfassung von Daten aus dem Ausweis (speziell dem elektronischen Ausweis) ist unzulässig!

In den genannten weiteren Paragraphen wird dann recht ausführlich beschrieben, wie diese Daten zu erheben sind, von Fotokopien, Scans oder ähnlichem ist da allerdings nicht die Rede. Es gibt ausschliesslich die Sichtprüfung, also, Ausweisinhaber hält prüfender Entität den Ausweis unter die Nase, oder eben die elektronische Übermittlung mit den elektronischen Features des Ausweises.

Dazu gibt es ein interessantes Dokument des Bundestages, welches die Hintergründe etwas besser umreisst, die sich hinter der doch recht knappen Formulierung des §14 verbirgt:

Weitere Verfahren z.B. über die opto-elektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Was also bedeutet das?

Nun, nach allem, was ich bislang herausfinden konnte, dürften gemäß §14 schon grundsätzlich nur zugelassene öffentliche und nichtöffentliche Stellen Ausweisdaten elektronisch verarbeiten und dies auch wiederum nur und ausschliesslich auf dem für den elektronischen Ausweis vorgesehenen Weg. Ich wage es einfach mal zu bezweifeln, dass Google eine solche Stelle ist und zweifle somit mal stark an, dass das Vorgehen so zulässig ist. Ganz abgesehen davon ist die Übermittlung und Speicherung als Kopie/Scan durch das gesamte PAuswG nicht abgedeckt.

Hinzu kommt, dass wohl davon auszugehen ist, dass die entsprechend entstandene Ausweiskopie bei Google gespeichert verbleibt, das vermute ich schon vor dem Hintergrund, dass Geschäftskorrespondenz generell normalerweise (ich glaube auch, das ist gesetzlich geregelt) zur Rechtssicherheit einen längeren Zeitraum gespeichert bleibt. Es würde mich schon sehr wundern, wenn Google ausgerechnet da mal etwas nicht speichert…

Ein interessantes Urteil zum Thema Speicherung von Ausweisdaten in Form von Scans gibts es hier.

Also für mich komme ich zu dem Schluß, dass eine Kopie des Ausweises für private Zwecke durchaus nicht verboten ist, das PAuswG es aber definitiv nicht zulässt, eine Solche  von jemandem zu verlangen oder gar elektronisch zu speichern oder zu bearbeiten.

Hier gibt es noch einen interessanten Blogpost auf Ralf’s Blog, den ich im Netz gefunden habe, der beschreibt, wie man mit der oben genannten Begründung den Begehrlichkeiten der SchuFa begegnet, die ebenfalls gerne mal fernzuübermittelnde Ausweiskopien abfordert.

Generell ist so oder so davon abzuraten, Kopien seines Ausweises durchs Netz kursieren zu lassen. Man bedenke, dass schon Kenntnis des vollen Namens und des Geburtsdatums findigen Tricksern zum Identitätsdiebstahl gereichen.

Nu bin ich kein Rechtswissenschaftler oder so, weise hier auch nochmal ausdrücklich drauf hin, dass der Artikel nur meine Meinung wiederspiegelt (eine eigene könnt Ihr Euch beim folgen auf die im Text verlinkten Seiten bilden) und ich sicherlich hier keine irgendwie geartete Beratende Funktion einnehmen kann.

Aber einen Denkanstoss kann ich liefern. Für mich lautet die Erkenntnis aus dem ganzen: Keine Kopien/Scans des Ausweises anfertigen und wenn ich dazu aufgefordert werde auf eben den oben genannten §14 PAuswG verweisen.

Nebenbei sei noch betont: Da der elektronische Ausweis über elektronisch auslesbare Schlüsselfunktionen verfügt, ist es auch NICHT gestattet, diesen z.B. irgendwo als Pfand zu verlangen oder ähnliches. Hier ist dann wahrscheinlich auch der Inhaber des Ausweises in der Pflicht, der Ausweis hat keiner nicht behördlich befugten dritten Person ausgehändigt zu werden, wenn ich das alles richtig verstehe.

In diesem Sinne…

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